Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tafel Thüringen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Zweck des Vereins besteht darin, die Thüringer Tafeln in ihrer Arbeit zu unterstützen: wirtschaftlich Bedürftigen und sozial Benachteiligten gespendete Nahrungsmittel und Gegenstände des persönlichen Bedarfs kostenfrei abzugeben. Die Satzung des Dachverbandes Tafel Deutschland e.V. und die Grundsätze der Tafeln sind Handlungsrahmen des Vereins.

Er vertritt die Interessen aller im Verein organisierten Tafeln gegenüber der Landes- und Bundespolitik und sucht deren nachhaltige Unterstützung in materieller, finanzieller und ideeller Hinsicht zu erwirken.

Der Verein vertritt die Interessen aller Mitgliedstafeln gegenüber den Medien, leistet Öffentlichkeits-, Aufklärungs- und Lobbyarbeit und sucht das positive Bild der Tafeln weiter zu verstärken und gegen mögliche Negativ-Publicity anzugehen.

Der Verein bemüht sich, zur Unterstützung der Tafelarbeit vor Ort zusätzliche Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs für die Tafeln zu organisieren. Die Waren werden in der Regel zu einem symbolischen Unkostenbeitrag an die Mitgliedstafeln weitergegeben.

Der Verein berät, entsprechend der Möglichkeiten, die Mitgliedstafeln in wirtschaftlichen, juristischen, technisch organisatorischen und tafelinternen Fragen.

Der Verein fördert den Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen den Tafeln.

Der Verein sichert die Gleichbehandlung der Mitgliedstafeln bei Zuwendungen. Maßstab für die Verteilung ist die Größe der einzelnen Tafeln und die Anzahl der versorgten Personen. Materielle und finanzielle Zuwendungen werden entsprechend des Spenderwillens verteilt und müssen vom Spender schriftlich dokumentiert werden.

Der Verein bemüht sich durch Benefizveranstaltung u.a. Aktivitäten um die Gewinnung von Unterstützern und Spendern.

In finanzielle Not geratene Tafeln können finanziell unterstützt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Alle Mitgliedstafeln bleiben mit ihrer Mitgliedschaft im Verein unverändert selbständig und eigenständig.

Der Verein bemüht sich, unter Beachtung der konfessionellen und parteipolitischen Unabhängigkeit der Tafeln und des Vereins, prominente Persönlichkeiten aus Politik, Kirchen, Wirtschaft, Sport, Kultur, den Medien, Handel, Handwerk, usw. als Fördermitglieder zu gewinnen.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§4 Aufnahme in den Verein, Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Fördermitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede Thüringer Tafel werden, die Mitglied der Tafel Deutschland e.V. ist und sich die unter § 2 genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt hat. Fördermitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Interessen des Vereins finanziell und/oder ideell unterstützt.

Juristische und/oder natürliche Personen und Personenvereinigungen, die inhumanes, rassistisches und extremistisches Gedankengut vertreten, werden nicht aufgenommen.

Jedes Mitglied und Fördermitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und sich nach deren Grundsätzen im Verein zu betätigen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind anzuerkennen und umzusetzen.

§ 5 Austritt und Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied oder Fördermitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Mitglieder können wegen schuldhafter Verletzung der Interessen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn wegen des gleichen Verstoßes vorher bereits einmal schriftlich abgemahnt wurde. Ein Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung beantragen. Der gezahlte Jahresmitgliedsbeitrag wird bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit der Aberkennung des Tafelnamens.

Ein fristloser Ausschlussgrund liegt vor, wenn ein Mitglied inhumanes, rassistisches und extremistisches Gedankengut vertritt. Ein entsprechender Beschluss wird durch den Vorstand gefasst.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge für Mitglieder und Fördermitglieder fest. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Schatzmeister und drei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand bestimmt den Vertreter im Bundesverband, der in der Regel der Vorsitzende ist. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zu Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig, soweit nicht die Kompetenzen der Mitgliederversammlung verletzt werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen

Buchführung, Erstellung des Haushaltsplanes/Geschäftsberichts und des Jahresberichts

Laufende Geschäftsführung des Vereins im Sinne § 2

Kontrolle von Einhaltung und Umsetzung der Tafelgrundsätze durch die Mitgliedstafeln

§ 9 Wahl und Amtszeit des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kandidaten für das Vorstandsamt können vom Vorstand und den Mitgliedern des Vereins namentlich vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform vorgeschlagen werden. Die Vorschlagsliste wird schriftlich oder in Textform allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugesandt.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vertreter der Mitgliedstafeln gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger festlegen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen bzw. auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes und in Abstimmung mit den anderen erforderlichenfalls auch in kürzeren Abständen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorstandsbeschlüsse müssen in schriftlicher Form dokumentiert werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden auf Vorschlag des Vorstandes oder bei gesondertem Interesse der Vereinsmitglieder und auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens einem Fünftel der Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand legt den Tagungsort fest.

Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bzw. zwei Wochen bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels beziehungsweise des Sendeprotokolls bei elektronischer Versendung.

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede Mitgliedstafel hat nur eine Stimme. Die Abstimmung findet offen mit Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim statt. Der ehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.

Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten.

Der Vorstand kann Gäste einladen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Zur Vorstandswahl wird eine Wahlkommission aus drei Mitgliedern gebildet.

Für Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus triftigem Grund vorzeitig abwählen und Nachfolger wählen. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus zuständig für
a) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das Folgejahr
(Kalenderjahr)
b) Anhören und Bestätigung der Jahresberichte
c) die Entlastung des Vorstands für das vergangene Haushaltsjahr
d) den Beschluss über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung

Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung, bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 14 Protokoll

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Protokollführer erfasst und den Mitgliedern in Textform zur Verfügung gestellt.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an jene steuerbegünstigten Körperschaften, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglied des Vereins sind. Sie haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung ihres mildtätigen Zwecks (Tafelarbeit) einzusetzen. Die Auflösung muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 16 Allgemeine Gleichstellung

Zur besseren Lesbarkeit wird in der Satzung nur eine Geschlechterform genutzt, wenngleich damit immer alle Geschlechter umfasst sind.

§ 17 Sicherung des sozial mildtätigen Zwecks

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt überwiegend ehrenamtlich sowie parteipolitisch und
konfessionell unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann die ehrenamtliche Arbeit durch angestelltes Personal unterstützt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht und die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können auf Beschluss des Vorstands Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Aufwendungen sind im Rahmen der Möglichkeiten vom Verein zu erstatten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, treten erst dann in Kraft, wenn sie nach unverzüglicher Vorlage beim zuständigen Finanzamt geprüft sind und die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinne sichergestellt bleibt. Eine Änderung durch das Finanzamt oder das Amtsgericht Erfurt unterliegt nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.